BGH - Urteil vom 29.06.2007
V ZR 1/06
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 953
MDR 2007, 1121
NJW 2007, 2841
VersR 2008, 265
WM 2007, 2206
ZfIR 2007, 844
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 57/05
LG Frankfurt/Oder, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 122/02

Wirksamkeit eines Vertrages bei besonders grobem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; Zulässigkeit des Schlusses auf die verwerfliche Gesinnung des Begünstigen

BGH, Urteil vom 29.06.2007 - Aktenzeichen V ZR 1/06

DRsp Nr. 2007/14141

Wirksamkeit eines Vertrages bei besonders grobem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; Zulässigkeit des Schlusses auf die verwerfliche Gesinnung des Begünstigen

»Der bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zulässige Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten kann nicht allein deshalb als erschüttert angesehen werden, weil die benachteiligte Vertragspartei das Missverhältnis kannte.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Durch notariellen Vertrag vom 1. Juni 1994 verkaufte die Beklagte zu 2 ein in Brandenburg belegenes, über 63.000 qm großes Grundstück zum Preis von 50.000 DM an den Kaufmann I. A. (nachfolgend: Zedent). Eine Teilfläche dieses Grundstücks, das etwa 13.000 qm große Flurstück 27, verkaufte der Zedent mit notariellem Vertrag vom 21. Juni 1994 zum Preis von 680.000 DM an den während des Rechtsstreits verstorbenen H. K. (nachfolgend: Beklagter zu 1) weiter.

Mit notarieller Ergänzungsvereinbarung vom 24. Mai 1995 erhöhten die Beklagte zu 2 und der Zedent in Änderung des Kaufvertrages vom 1. Juni 1994 den Kaufpreis auf 120.000 DM. In der Vereinbarung heißt es, dem Verkäufer sei der Inhalt des Vertrages vom 21. Juni 1994 zwischen dem Käufer und dem Zweiterwerber K. (dem Beklagten zu 1) bekannt.