BGH - Beschluss vom 31.08.2010
VIII ZR 28/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 307 Abs. 1; II. BV § 28 Abs. 4; WoBindG § 10 Abs. 1; WoBindG § 10 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJ 2011, 247
NZM 2011, 31
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 176/09
AG Berlin-Spandau, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 23/09

Wirksamkeit eines Zuschlags zur Kostenmiete i.R.e. Vermietung preisgebundenen Wohnraums bei Vorliegen einer unwirksamen Klausel zur Übertragung von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 28/10

DRsp Nr. 2010/19642

Wirksamkeit eines Zuschlags zur Kostenmiete i.R.e. Vermietung preisgebundenen Wohnraums bei Vorliegen einer unwirksamen Klausel zur Übertragung von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

1. Ein Grund für die Zulassung einer Revision nach § 552a S.1, § 543 II S.1 ZPO liegt nicht mehr vor, wenn die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage durch ein zwischenzeitlich ergangenes Senatsurteil beantwortet worden ist, die Rechtssache damit und auch im Übrigen weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. 2. Nach dieser Entscheidung ist ein Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 IV Nr. II BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.