BGH - Urteil vom 27.06.1995
XI ZR 8/94
Normen:
AGBG §§ 6, 9 ; BGB §§ 398, 930 ; BankAGB Nr. 20 Abs. 2 (F: 1. Januar 1986);
Fundstellen:
BB 1995, 1554
BGHR AGBG § 6 Abs. 3 Härte, unzumutbare 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Globalzession 7
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Globalzession 8
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Globalzession 9
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Sicherungsübereignung 7
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Sicherungsübereignung 8
BGHZ 130, 115
DB 1995, 1801
JZ 1995, 1178
JuS 1995, 1034
KTS 1995, 704
MDR 1995, 1022
NJW 1995, 2221
NJW-RR 1995, 1450
WM 1995, 1264
ZIP 1995, 1167
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Tübingen,

Wirksamkeit von Globalabtretungen und Sicherungsübereignungen nach AGB-Banken

BGH, Urteil vom 27.06.1995 - Aktenzeichen XI ZR 8/94

DRsp Nr. 1995/5287

Wirksamkeit von Globalabtretungen und Sicherungsübereignungen nach AGB-Banken

»a) Die Unwirksamkeit der Verwertungsregelung nach Nr. 20 Abs. 2 AGB-Banken 1986 berührt die Wirksamkeit von Globalabtretungen und von Sicherungsübereignungen nicht (§ 6 Abs. 1 AGBG). b) Für die Frage, ob ein Festhalten an einem Vertrag eine unzumutbare Härte i.S. von § 6 Abs. 3 AGBG darstellt, ist nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vertrag abzustellen. c) Für eine formularmäßige Globalabtretung ist eine Regelung zur Bestimmung des realisierbaren Wertes der abgetretenen Ansprüche keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Eine unangemessene Bewertungsregelung führt nicht zur Nichtigkeit der Globalabtretung insgesamt. d) Bei einer formularmäßigen Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand führt eine Klausel, nach der der realisierbare Warenwert ausgehend von Einkaufspreisen oder Gestehungskosten nach "banküblichen Bewertungsgrundsätzen" zu ermitteln ist, nicht zur Nichtigkeit der Sicherungsübereignung insgesamt.«

Normenkette:

AGBG §§ 6, 9 ; BGB §§ 398, 930 ; BankAGB Nr. 20 Abs. 2 (F: 1. Januar 1986);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Globalabtretung und einer Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand.