SchlHOLG - Urteil vom 02.05.2013
5 U 49/12
Normen:
§§ 133, 157 BGB; § 89 Abs. 3 Satz 1 HGB;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 88/11

Wirksamkeit von Zusatzvereinbarungen zu einem Handelsvertretervertrag

SchlHOLG, Urteil vom 02.05.2013 - Aktenzeichen 5 U 49/12

DRsp Nr. 2013/17926

Wirksamkeit von Zusatzvereinbarungen zu einem Handelsvertretervertrag

1. Die Niederlegung mehrerer selbständiger Verträge in verschiedenen Urkunden begründet die tatsächliche Vermutung, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen. Zur Widerlegung dieser Vermutung genügt nicht bereits der Nachweis eines wirtschaftlichen Zusammenhangs und der gleichzeitige Abschluss der Geschäfte.2. Ein Handelsvertretervertrag enthält bereits dann eine eigenständige Provisionsregelung, wenn diese an die gesetzliche Regelung in § 87b Abs. 1 HGB anknüpft und auf die üblichen Konditionen der Netzbetreiber und der Gesamtmarktentwicklung abstellt.3. Auf Zusatzvereinbarungen zu einem Handelsvertretervertrag ist § 89 Abs. 3 Satz 1 HGB nicht anzuwenden.4. Auf die Beendigung von Zusatzvereinbarungen zu einem Handelsvertretervertrag ist § 89 Abs. 3 Satz 1 HGB auch nicht analog anzuwenden, weil es an der notwendigen Regelungslücke fehlt. Orientierungssätze: § 89 Abs. 3 Satz 1 HGB ist auf Zusatzvereinbarungen zum Handelsvertretervertrag weder direkt noch entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. März 2012 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.