BGH - Beschluss vom 08.04.2014
VIII ZB 30/13
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 522 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 81/12
LG Hamburg, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 311 S 16/13

Wirkungsvoller Rechtsschutz i.R.e. Anspruchs eines Vermieters auf Erhöhung der Miete

BGH, Beschluss vom 08.04.2014 - Aktenzeichen VIII ZB 30/13

DRsp Nr. 2014/9144

Wirkungsvoller Rechtsschutz i.R.e. Anspruchs eines Vermieters auf Erhöhung der Miete

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 11 des Landgerichts Hamburg vom 26. April 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 940,80 €.

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 522 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die während des Prozesses verstorbene Rechtsvorgängerin des Beklagten war Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Hamburg.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 bat die Klägerin die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) unter Darlegung des Erhöhungsgrundes, einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 362,88 €/Monat auf 393,60 €/Monat ab 1. April 2012 zuzustimmen. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 20. März 2012 ausdrücklich ab und führte im folgenden Text unter anderem aus: "Einer Erhöhung meiner Netto-Kaltmiete von 362,88 € auf 371,84 € würde ich zustimmen". Zu einer Vereinbarung über eine Nettokaltmiete in Höhe von 371,84 € kam es in der Folge nicht; auch Zahlungen in dieser Höhe leistete der Beklagte nicht.