OLG Köln - Urteil vom 18.02.2003
22 U 138/02
Normen:
BGB (a.F.) § 554 Abs. 1, 2 § 556 Abs. 1 §§ 564a 564b ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 210
ZMR 2004, 31
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 29/02

Wohnraummietrecht bei Anmietung von Räumen durch gemeinnützigen Verein zu Wohnzwecken

OLG Köln, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 22 U 138/02

DRsp Nr. 2003/10243

Wohnraummietrecht bei Anmietung von Räumen durch gemeinnützigen Verein zu Wohnzwecken

Mietet ein gemeinnütziger Verein Räume zur überwiegenden Nutzung als Wohnung durch seine Mitglieder, so kommt die Anwendung von Wohnraummietrecht in Betracht.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 554 Abs. 1, 2 § 556 Abs. 1 §§ 564a 564b ;

Gründe:

A. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung des Grundstücks I.straße, ... L., und zwar einerseits aufgrund einer ordentlichen Kündigung vom 29.09.2000 und andererseits aufgrund fristloser Kündigung vom 13.08.2001. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben, da bereits die ordentliche Kündigung durchgreife. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten zu 1) und 3) bis 7).