A. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung des Grundstücks I.straße, ... L., und zwar einerseits aufgrund einer ordentlichen Kündigung vom 29.09.2000 und andererseits aufgrund fristloser Kündigung vom 13.08.2001. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben, da bereits die ordentliche Kündigung durchgreife. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten zu 1) und 3) bis 7).
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|