»1. Die Mitbenutzung von Wohnräumen einer Wohnung zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken ist zweckentfremdungsrechtlich unschädlich, wenn1. weniger als die Hälfte der Wohnfläche der Wohnung ausschließlich, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken dient,2. der übrige Teil der Wohnfläche bei objektiver Betrachtung die Führung eines selbständigen Haushaltes weiterhin ermöglicht und3. die Wohnartigkeit der gesamten Nutzung erhalten bleibt, insbesondere eine Identität von Wohnungsnutzer und gewerblichem bzw. freiberuflichem Nutzer besteht.2. Die Bauaufsichtsbehörde ist in derartigen Fällen berechtigt, die weitere Zugehörigkeit der gewerblich oder freiberuflich genutzten Räume zur Wohnung durch eine entsprechende Nebenbestimmung, die die Identität von Wohnungs- und gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzer vorschreibt, sicherzustellen.«
Normenkette:
MietRVerbG Art. 6 § 1 Abs. 1 ;
Tatbestand:
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