I.
Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.
Der Antragsgegnerin gehört das Teileigentum Nr. 34. Dieses ist in der Teilungserklärung und im Grundbuch als "Laden" bezeichnet. Im Aufteilungsplan sind die zu diesem Teileigentum gehörenden Räume als "Laden", "Gang", "Teeküche" und "Büro" bezeichnet. Das Teileigentum ist vermietet und wird von dem Mieter als Bäckerei mit Stehcafe genutzt. Die im Aufteilungsplan als "Teeküche" und "Büro" bezeichneten Räume grenzen an die Wohnung an, die den Antragstellern gehört.
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