BayObLG - Beschluss vom 06.03.2003
2Z BR 6/03
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1 § 15 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 267
WuM 2004, 117
ZfIR 2004, 129
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 6082/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 483 UR 1121/01

Wohnungseigentum: Bestimmtheit der Bezeichnung als Laden; Hinnahmepflicht für typischerweise verbundene Beeinträchtigungen

BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 6/03

DRsp Nr. 2003/6390

Wohnungseigentum: Bestimmtheit der Bezeichnung als "Laden"; Hinnahmepflicht für typischerweise verbundene Beeinträchtigungen

»1. Die Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung und im Grundbuch als "Laden" enthält eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Diese Zweckbestimmung wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Aufteilungsplan die einzelnen Räume des Teileigentums als "Gang", "Teeküche" und "Büro" bezeichnet sind.2. Die mit einer Nutzung als Laden typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen müssen nur während der üblichen Ladenöffnungszeiten hingenommen werden.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1 § 15 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.

Der Antragsgegnerin gehört das Teileigentum Nr. 34. Dieses ist in der Teilungserklärung und im Grundbuch als "Laden" bezeichnet. Im Aufteilungsplan sind die zu diesem Teileigentum gehörenden Räume als "Laden", "Gang", "Teeküche" und "Büro" bezeichnet. Das Teileigentum ist vermietet und wird von dem Mieter als Bäckerei mit Stehcafe genutzt. Die im Aufteilungsplan als "Teeküche" und "Büro" bezeichneten Räume grenzen an die Wohnung an, die den Antragstellern gehört.