I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegnerin gehört ein im Erdgeschoss gelegenes Teileigentum (Nr. 67), das in der Teilungserklärung vom 14.5.1976 als "Laden" bezeichnet ist. Bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Teilungserklärung wurde dieses Teileigentum als Gaststätte genutzt. Im Jahr 1981 übernahmen die Antragsgegnerin und ihr Ehemann zunächst die Räume in Untermiete zum Betrieb eines Pilslokals.
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