BayObLG - Beschluss vom 06.03.2003
2Z BR 9/03
Normen:
BGB § 242 § 1004 Abs. 1 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 299
WuM 2004, 117
ZfIR 2004, 308
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5020/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 481 UR II 673/01 WEG

Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch - Verwirkung - Störung durch den Betrieb eines Pilslokals

BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 9/03

DRsp Nr. 2003/6379

Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch - Verwirkung - Störung durch den Betrieb eines Pilslokals

»1. Der Betrieb eines Pilslokals mit Speisegaststätte (Pizzeria) stört bei typisierender Betrachtungsweise mehr als der Betrieb eines Ladens. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft eine weitere Gaststätte vorhanden ist.2. Der wegen zweckbestimmungswidriger Nutzung eines Teileigentums bestehende Unterlassungsanspruch ist nicht schon deshalb verwirkt, weil sich ein anderer Teileigentümer, der sein Eigentum in ähnlicher Weise zweckbestimmungswidrig nutzt, erfolgreich auf Verwirkung berufen hat.«

Normenkette:

BGB § 242 § 1004 Abs. 1 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegnerin gehört ein im Erdgeschoss gelegenes Teileigentum (Nr. 67), das in der Teilungserklärung vom 14.5.1976 als "Laden" bezeichnet ist. Bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Teilungserklärung wurde dieses Teileigentum als Gaststätte genutzt. Im Jahr 1981 übernahmen die Antragsgegnerin und ihr Ehemann zunächst die Räume in Untermiete zum Betrieb eines Pilslokals.