OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.01.2002
3 Wx 336/01
Normen:
WEG § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 518
NZM 2002, 259
NZM 2002, 259
OLGReport-Düsseldorf 2002, 382
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 447/01
AG Düsseldorf - 291 II 359/00 WEG ,

Wohnungseigentum: Vereinbarkeit der Vermietung eines Teileigentums an eine städtische Methadon-Abgabestelle mit der Zweckbestimmung der Ausübung eines beliebigen Gewerbes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 336/01

DRsp Nr. 2002/3893

Wohnungseigentum: Vereinbarkeit der Vermietung eines Teileigentums an eine städtische Methadon-Abgabestelle mit der Zweckbestimmung der Ausübung eines "beliebigen Gewerbes"

»1. Die in der Teilungserklärung festgelegte Nutzung der im Erd- und Kellergeschoss gelegenen Teileigentumseinheiten zur Ausübung eines "beliebigen Gewerbes oder Berufes" ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. 2. Mit dieser Zweckbestimmung kann die Vermietung eines Teileigentums zum Zwecke der Einrichtung einer städtischen Methadon-Abgabestelle vereinbar sein, wenn die nähere Umgebung des in der Innenstadt gelegenen Hauses durch das Vorhandensein vielgestaltiger Gewerbebetriebe gekennzeichnet ist und das Teileigentum durch einen separaten Eingang erreichbar ist.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. bis 4. sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligten zu 1. halten einen Miteigentumsanteil von 222/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Erdgeschoss und Kellergeschoss gelegenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, ungefähr 250 qm groß (Anlage 1 zur Teilungserklärung). In Abschnitt B 7.2 bestimmt die Teilungserklärung: