OLG Celle - Beschluss vom 22.08.2006
4 W 101/06
Normen:
WEG § 15 ; BGB § 242 § 1004 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 234
NZM 2007, 840
OLGReport-Celle 2007, 206
ZfIR 2006, 816
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 268/05
AG Syke, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 II a 2/05

Wohnungseigentum: Verwirkung des Anspruchs auf einen der Teilungserklärung entsprechenden Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums - Bindung des Sonderrechtsnachfolgers an Verwirkung

OLG Celle, Beschluss vom 22.08.2006 - Aktenzeichen 4 W 101/06

DRsp Nr. 2006/24529

Wohnungseigentum: Verwirkung des Anspruchs auf einen der Teilungserklärung entsprechenden Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums - Bindung des Sonderrechtsnachfolgers an Verwirkung

»Hat ein Wohnungseigentümer den Anspruch auf Zustimmung zu einer der Teilungserklärung entsprechenden Umgestaltung einer ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche des gemeinschaftlichen Eigentums verwirkt, ist sein Sonderrechtsnachfolger an die entstandene Rechtslage gebunden, auch wenn die Verwirkung nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist.«

Normenkette:

WEG § 15 ; BGB § 242 § 1004 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der im Eingang des Beschlusses näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Den Eigentümern der Erdgeschosswohnungen (Nr. 1 und 2) wurden in der Teilungserklärung vom 21. Mai 1990 am Gemeinschaftseigentum Sondernutzungsrechte (Terrasse, Garten) eingeräumt, während die Erstellung von Pkw-Einstellflächen auf weiteren Gemeinschaftsflächen vorgesehen war. Tatsächlich wurden die Einstellplätze in der Frühphase der Gemeinschaft auf der Sondernutzungsfläche der Wohnung Nr. 2 angelegt, die U. S., die Ehefrau des mit der Fertigstellung der baulichen Anlagen beauftragten Bauunternehmers zu Eigentum erwarb.