I.
Die Beteiligten sind Mitglieder der im Eingang des Beschlusses näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Den Eigentümern der Erdgeschosswohnungen (Nr. 1 und 2) wurden in der Teilungserklärung vom 21. Mai 1990 am Gemeinschaftseigentum Sondernutzungsrechte (Terrasse, Garten) eingeräumt, während die Erstellung von Pkw-Einstellflächen auf weiteren Gemeinschaftsflächen vorgesehen war. Tatsächlich wurden die Einstellplätze in der Frühphase der Gemeinschaft auf der Sondernutzungsfläche der Wohnung Nr. 2 angelegt, die U. S., die Ehefrau des mit der Fertigstellung der baulichen Anlagen beauftragten Bauunternehmers zu Eigentum erwarb.
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