Autoren: Griebel/Wiek |
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in § 544 ZPO geregelt, der mit Wirkung ab dem 01.01.202031) neu gefasst worden ist. Nach Absatz 1 unterliegt die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). Eine Nichtzulassung liegt immer dann vor, wenn das Berufungsurteil die Revision nicht ausdrücklich zugelassen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb einer Monatsfrist (Notfrist) ab Zustellung des anzufechtenden Berufungsurteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Revisionsgericht ist der BGH (§ 133 GVG, §
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