IX. Nichtzulassungsbeschwerde

Autoren: Griebel/Wiek

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in § 544 ZPO geregelt, der mit Wirkung ab dem 01.01.202031)

neu gefasst worden ist. Nach Absatz 1 unterliegt die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). Eine Nichtzulassung liegt immer dann vor, wenn das Berufungsurteil die Revision nicht ausdrücklich zugelassen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb einer Monatsfrist (Notfrist) ab Zustellung des anzufechtenden Berufungsurteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Revisionsgericht ist der BGH (§ 133 GVG, § 7 Abs. 2 EGZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde muss durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) eingelegt werden. Die Begründungsfrist beträgt nach § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO zwei Monate ab Zustellung des Berufungsurteils. Für eine mögliche Verlängerung der Begründungsfrist verweist § 544 Abs. 4 Satz 2 auf § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO, wonach ohne Einwilligung des Gegners die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden kann. In der Begründung müssen nach § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO die besonderen Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt werden.

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