BGH - Urteil vom 03.07.2014
III ZR 530/13
Normen:
BGB § 652 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2014, 262
NJW-RR 2014, 1272
NZM 2014, 712
WM 2014, 1920
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 175/13
LG Dresden, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 44 HKO 187/12

Zahlung von Maklerlohn durch Abschluss des Nachweismaklervertrages hinsichtlich Unterzeichnung der Objektnachweisbestätigung mit Provisionsverlangen

BGH, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen III ZR 530/13

DRsp Nr. 2014/11547

Zahlung von Maklerlohn durch Abschluss des Nachweismaklervertrages hinsichtlich Unterzeichnung der Objektnachweisbestätigung mit Provisionsverlangen

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. November 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 652 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Maklerlohn in Anspruch.

Am 21. März 2011 unterzeichnete der Geschäftsführer der Beklagten eine "Objektnachweisbestätigung" mit folgendem Inhalt:

"Hiermit bestätigte ich, M. W. ... als Geschäftsführer der W. -D. -GmbH,

dass mir die Immobilie Hotel A. mit Wohnungen und Bürofläche in R. , mit einer Gesamtfl. von 2.877 m2 und einer Grundstücksfläche (von) 5.891 m2

durch Herrn H. -J. H. GF der e. GmbH am 12.11.2010 und 02.12.2010 zum Kauf per E-Mail nachgewiesen wurde.

Mir wurde ein Kaufpreis in Höhe von 600.000 € zzgl. NK. benannt.

Die Immobilie wurde von mir im Beisein von Herrn H. am 21.03.2011 besichtigt.

Ich erkenne die Höhe der Provision in Höhe von 5 % des Kaufpreises zzgl. MwSt sowie deren Fälligkeit bei Kaufpreisfälligkeit eines notariellen Kaufvertrages an.

..."