BGH - Beschluss vom 24.06.2015
XII ZR 78/14
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 536a Abs. 1 2. Alt.;
Fundstellen:
MietRB 2015, 262
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 31.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 72/11
OLG Karlsruhe, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 21/12

Zahlung von Restmiete aus einem Gewerberaummietverhältnis über einen in einem Einkaufszentrum gelegenen Ladenraum zum Betrieb eines Fachgeschäfts für Silberschmuck

BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - Aktenzeichen XII ZR 78/14

DRsp Nr. 2015/12136

Zahlung von Restmiete aus einem Gewerberaummietverhältnis über einen in einem Einkaufszentrum gelegenen Ladenraum zum Betrieb eines Fachgeschäfts für Silberschmuck

Verzichtet das Gericht auf die Vernehmung von Zeugen, obwohl nicht auszuschließen ist, dass der Partei mittels der Aussagen der Zeugen der Nachweis ihrer Behauptung gelingt, verletzt es den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2014 insoweit zugelassen, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung in der Hauptsache zur Zahlung von mehr als 7.221,16 € nebst Zinsen hieraus sowie gegen die Abweisung der Widerklage in Höhe von 75.517,96 € nebst Zinsen hieraus zurückgewiesen worden ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der zugelassenen Revision aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 100.803 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 536a Abs. 1 2. Alt.;

Gründe

I.