Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2014 insoweit zugelassen, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung in der Hauptsache zur Zahlung von mehr als 7.221,16 € nebst Zinsen hieraus sowie gegen die Abweisung der Widerklage in Höhe von 75.517,96 € nebst Zinsen hieraus zurückgewiesen worden ist.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der zugelassenen Revision aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 100.803 €
I.
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