I.
Das Rechtmittel des Beklagten, mit welchem er seine Verurteilung zur Mietzahlung (18.700,00 DM nebst Zinsen) bekämpft, bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht schon deshalb statt gegeben, weil der Beklagte im ersten Rechtszug für seine Behauptung, der Mietzahlungsanspruch für den Zeitraum April bis August 2000 sei durch Erfüllung erloschen, nicht unter Beweis gestellt hat.
Das im Berufungsrechtszug vertiefte und ergänzende Vorbringen des Beklagten vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern. Das beruht darauf, dass die nunmehr unter Beweis gestellten Zahlungen seiner Untermieter aus rechtlichen Gründen nicht geeignet gewesen sind, die Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber dem Kläger zu tilgen.
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