OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.04.2002
24 U 89/01
Normen:
BGB § 362 Abs. 1 § 267 Abs. 1 S. 1 § 535 Abs. 2 (n.F.) ; ZPO § 713 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 213
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 338/00

Zahlungen eines Dritten auf eine fremde Schuld als Erfüllung der Verbindlichkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 24 U 89/01

DRsp Nr. 2002/14525

Zahlungen eines Dritten auf eine fremde Schuld als Erfüllung der Verbindlichkeit

Gemäß §§ 267 Abs. 1 Satz 1, 362 Abs. 1 BGB können auch Leistungen eines Nichtschuldners zur Erfüllung einer Verbindlichkeit führen. Das kann jedoch nur dann geschehen, wenn der Dritte mit Fremdtilgungswillen leistet, also bewusst und gewollt auf eine fremde Schuld zahlt. Dabei ist es unschädlich, wenn der Dritte gleichzeitig, nämlich mittels einer so genannten doppelten Tilgungsbestimmung, auch eine eigene Verbindlichkeit tilgen will.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1 § 267 Abs. 1 S. 1 § 535 Abs. 2 (n.F.) ; ZPO § 713 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtmittel des Beklagten, mit welchem er seine Verurteilung zur Mietzahlung (18.700,00 DM nebst Zinsen) bekämpft, bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht schon deshalb statt gegeben, weil der Beklagte im ersten Rechtszug für seine Behauptung, der Mietzahlungsanspruch für den Zeitraum April bis August 2000 sei durch Erfüllung erloschen, nicht unter Beweis gestellt hat.

Das im Berufungsrechtszug vertiefte und ergänzende Vorbringen des Beklagten vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern. Das beruht darauf, dass die nunmehr unter Beweis gestellten Zahlungen seiner Untermieter aus rechtlichen Gründen nicht geeignet gewesen sind, die Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber dem Kläger zu tilgen.