OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.01.2002
24 U 115/01
Normen:
BGB § 303 § 557 Abs. 1 § 556 a.F. § 557 a.F. ; ZPO § 713 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1590
NZM 2003, 920
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 373/00

Zu den Voraussetzungen für Nutzungsentschädigungsansprüche in Höhe der Kaltmiete ohne Nebenkosten nach § 557 a.F.- Rechtskraftwirkung von Urteilen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2002 - Aktenzeichen 24 U 115/01

DRsp Nr. 2002/6715

Zu den Voraussetzungen für Nutzungsentschädigungsansprüche in Höhe der Kaltmiete ohne Nebenkosten nach § 557 a.F.- Rechtskraftwirkung von Urteilen

1. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, grundsätzlich dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil hat, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt. Es gehört zu den Rechtskraftwirkungen, dass Präklusion nicht nur der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern sie nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind, eintritt.2. Dass der Mieter das Risiko einer Postversendung der Schlüssel scheut, ändert nichts an den rechtlichen Notwendigkeiten der Übergabe der Schlüssel zur vollständigen Besitzaufgabe. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 557 BGB a.F. setzt den Besitzerlangungswillen des Vermieters/Verpächters voraus.

Normenkette:

BGB § 303 § 557 Abs. 1 § 556 a.F. § 557 a.F. ; ZPO § 713 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;

Entscheidungsgründe:

I.