OLG Hamburg - Urteil vom 24.05.2017
8 U 41/16
Normen:
Fundstellen:
MietRB 2018, 40
ZMR 2017, 884
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 334 O 82/15

Zulässigkeit der Abrechnung nach der HeizkostenVO bei mietvertraglicher Vereinbarung einer Heizkostenpauschale

OLG Hamburg, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 8 U 41/16

DRsp Nr. 2017/10563

Zulässigkeit der Abrechnung nach der HeizkostenVO bei mietvertraglicher Vereinbarung einer Heizkostenpauschale

Eine von der mietvertraglichen Vereinbarung einer Heizkostenpauschale abweichende Abrechnung nach der HeizkostenVO ist erst nach entsprechender Ankündigung für die nachfolgende Abrechnungsperiode, nicht aber für die Vergangenheit zulässig.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.03.2016, Az. 334 O 82/15, wird zurückgewiesen und die Klage als unbegründet abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HeizkostenVO § 2;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der h. p. GmbH von der Beklagten Heizkostennachzahlung für die Jahre 2007 bis 2010.

Der Kläger ist seit dem 03.03.2015 Insolvenzverwalter über das Vermögen der h. p. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin mietete das Grundstück N. W. 11 in ....... Hamburg von der Nebenintervenientin Ad. KG (GmbH & Co.) und schloss eine Reihe von Untermietverträgen, unter anderem mit der Beklagten.