1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.03.2016, Az.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der h. p. GmbH von der Beklagten Heizkostennachzahlung für die Jahre 2007 bis 2010.
Der Kläger ist seit dem 03.03.2015 Insolvenzverwalter über das Vermögen der h. p. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin mietete das Grundstück N. W. 11 in ....... Hamburg von der Nebenintervenientin Ad. KG (GmbH & Co.) und schloss eine Reihe von Untermietverträgen, unter anderem mit der Beklagten.
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