Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenz-Eröffnungsverfahren; Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage
BGH, Urteil vom 29.06.2004 - Aktenzeichen IX ZR 195/03
DRsp Nr. 2004/12841
Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenz-Eröffnungsverfahren; Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage
»a) § 96 Abs. 1 Nr. 1InsO findet auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage auch dann keine Anwendung, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2InsO getroffen hat.b) Die Insolvenzordnung enthält zum Aufrechnungsausschluß eine abschließende Regelung, die nicht über eine entsprechende Anwendung von § 394BGB erweitert werden kann.c) Der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt, wenn die Begründung der Aufrechnungslage alle nach den Regeln der §§ 129 ff. InsO erforderlichen Merkmale erfüllt.d) Hatte der Gläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf eine Begründung gegenseitiger Forderungen, ist die Aufrechnungslage in inkongruenter Weise entstanden.e) Ist eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen von einer Bedingung abhängig, so kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde; dasselbe gilt für befristete Ansprüche.«