BGH - Urteil vom 12.05.2010
VIII ZR 96/09
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b); BGB § 569 Abs. 4; ZPO § 543 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2010, 260
NJW 2010, 3015
NZM 2010, 548
ZIP-aktuell 2010, Nr. 145
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 167 C 5138/07
LG Leipzig, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 01 S 372/08

Zulässigkeit der Beschränkung der Revionszulassung auf einen durch Klage und Hilfswiderklage geltend gemachten tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffes; Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer auf Mietzahlungsverzug gestützten Kündigung des Vermieters hinsichtlich der Erkennbarkeit des Mietrückstandes und des gesetzlichen Grundes der fristlosen Kündigung anhand der Begründung des Kündigungsschreibens durch den Mieter

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 96/09

DRsp Nr. 2010/11283

Zulässigkeit der Beschränkung der Revionszulassung auf einen durch Klage und Hilfswiderklage geltend gemachten tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffes; Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer auf Mietzahlungsverzug gestützten Kündigung des Vermieters hinsichtlich der Erkennbarkeit des Mietrückstandes und des gesetzlichen Grundes der fristlosen Kündigung anhand der Begründung des Kündigungsschreibens durch den Mieter

a) Bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Klage und eine Hilfswiderklage, die einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs betrifft, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den ein Revisionskläger seine Revision beschränken könnte, ist eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Entscheidung über die Klage zulässig.