OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.07.2018
3 Wx 95/18
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 80; BGB § 133; BGB § 1925; BGB § 2084; BGB § 2087 Abs. 2; BGB § 2197 Abs. 1; BGB § 2200; BGB § 2201; BGB § 2211 Abs. 1; BGB § 2227;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 15 VI 979/17

Zulässigkeit der Beschwerden von Erbprätendenten gegen die Erteilung eines TestamentsvollstreckerzeugnissesAuslegung eines Testaments

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 3 Wx 95/18

DRsp Nr. 2018/11665

Zulässigkeit der Beschwerden von Erbprätendenten gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Auslegung eines Testaments

1. Hat das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen durch Beschluss für festgestellt erachtet, so sind hiergegen gerichtete Beschwerden von Erbprätendenten regelmäßig solange unzulässig, wie deren behauptetes Erbrecht nicht festgestellt ist, namentlich wenn sich im Zeugniserteilungsverfahren ohne weitere Ermittlungen ohne durchgreifende Zweifel feststellen lässt, dass das behauptete Erbrecht nicht besteht (hier: Ausschluss des möglichen Erbrechts der gesetzlichen Erben durch die letztwillige Verfügung des Erblassers). 2. Zur Auslegung des Testaments („A soll mein Testamentsvollstrecker werden, Vertreter B. Dafür bekommen sie 5 %. Ich wünsche eine Stiftung zu Gunsten X1, Stadt 1. C soll unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht erhalten. Die X2 der Stadt Stadt 2 erhält 20.000,- Euro. ...“) im Sinne eines Ausschlusses der gesetzlichen Erben unter Berufung der zu gründenden Stiftung zur alleinigen und (von der Testamentsvollstreckung abgesehen) unbeschränkten Erbin sowie zu den sachlichen Voraussetzungen der beabsichtigten Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Tenor

Die Rechtsmittel werden als unzulässig verworfen.