I. Das Landgericht verurteilte am 16. Dezember 1998 Frau A. P., Inhaberin der Firma M., unter anderem zur Räumung der in dem Urteil näher bezeichneten Gewerberäume auf dem Grundstück A. in Eisenach und zur Herausgabe der Räume und sämtlicher Schlüssel an die Gläubigerin. Am 14. Oktober 2002 ließ die von der Gläubigerin mit der zwangsweisen Räumung der Gewerberäume beauftragte Gerichtsvollzieherin die Schlösser der Türen der inzwischen von Frau P. der Schuldnerin zur Nutzung überlassenen Räume austauschen und händigte der Gläubigerin die neuen Schlüssel aus. Die Einrichtungsgegenstände der Schuldnerin wurden von der Gerichtsvollzieherin nicht weggeschafft.
Gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieherin legte die Schuldnerin Erinnerung ein und beantragte
- die durch die Gerichtsvollzieherin aufgrund des vollstreckbaren Titels gegen Frau Angelika P. erfolgte Zwangsvollstreckung gegen die Erinnerungsführerin für unzulässig zu erklären,
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|