LG Gießen - Beschluss vom 22.06.2012
1 S 98/12
Normen:
BGB § 558a;
Fundstellen:
Info M 2012, 412
NZM 2013, 381

Zulässigkeit der Heranziehung von Entgelten für Einzimmer-Appartements bei der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für ein Zimmer in einer Wohnung

LG Gießen, Beschluss vom 22.06.2012 - Aktenzeichen 1 S 98/12

DRsp Nr. 2013/11413

Zulässigkeit der Heranziehung von Entgelten für Einzimmer-Appartements bei der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für ein Zimmer in einer Wohnung

Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB kann nicht auf die Entgelte für Einzimmer-Appartements Bezug genommen werden, wenn der Mieter lediglich ein Zimmer in einer Wohnung, die von einer Wohngemeinschaft genutzt wird, gemietet hat. Für Zimmer in Wohngemeinschaften und Einzimmer-Appartements bestehen unterschiedliche Teilmärkte. Der Vermieter von einzelnen Zimmern einer Wohnung kann daher im Rahmen des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB lediglich die für Zimmer einer anderen Wohnung zu zahlenden Entgelte als Begründungsmittel seines Mieterhöhungsbegehrens verwenden.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.07.2012.

Normenkette:

BGB § 558a;

Gründe

Die Zurückweisung der Berufung ist beabsichtigt, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.