LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.03.2018
L 15 SO 52/17
Normen:
SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 77; SGG § 88; SGG § 96; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; SGG § 123; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 202 S. 1; GVG § 17 Abs. 1 S. 2; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 8/14

Zulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Auslegung von Klageanträgen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen L 15 SO 52/17

DRsp Nr. 2018/4598

Zulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Auslegung von Klageanträgen

Zur Auslegung von Klageanträgen und zu Aufklärungspflichten des Gerichts.

Die Gerichte sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§§ 106 Abs. 1, 112 Abs. 2 S. 2 SGG). Ggf. sind rechtliche Hinweise zu geben und ist mit den Beteiligten zu klären, was tatsächlich gewollt war. Ist der Wortlaut eines Klageantrags nicht eindeutig, muss im Wege der Auslegung festgestellt werden, welches das erklärte Prozessziel ist. In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB ist dabei der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, soweit er für das Gericht und die anderen Prozessbeteiligten erkennbar ist. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensbeteiligter im Zweifel den Antrag wird stellen wollen, der ihm am Besten zum Ziel verhilft.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. September 2016 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 77; SGG § 88; SGG § 96; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; SGG § 123; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 202 S. 1;