BGH - Beschluß vom 22.11.2007
I ZB 104/06
Normen:
ZPO § 765a ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 260
NJW 2008, 1000
NZM 2008, 163
WuM 2008, 36
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 564/06
AG Düsseldorf, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 666 M 1625/06

Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung bei Gesundheitsgefährdung des Schuldners

BGH, Beschluß vom 22.11.2007 - Aktenzeichen I ZB 104/06

DRsp Nr. 2007/23977

Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung bei Gesundheitsgefährdung des Schuldners

1. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung kann nicht ohne Weiteres unbefristet gem. § 765a ZPO eingestellt werden, weil mit einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners zu rechnen ist. Vielmehr sind stets die - in diesen Fällen allerdings ganz besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers abzuwägen.2. Auch wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, ist sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf anderer Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Auch vom Schuldner selbst kann erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit nicht nur seiner selbst, sondern auch seiner mit ihm gemeinsam in der zu räumenden Wohnung lebenden Angehörigen möglichst auszuschließen.3. Geht das Beschwerdegericht davon aus, dass bei gründlicher medizinischer Vorbereitung ein Umzug für die Schuldner ohne gesundheitlich nachteilige Folgen durchführbar wäre, so hat es Feststellungen dazu zu treffen, ob eine derartige medizinische Vorbereitung sichergestellt werden kann.