BGH - Beschluß vom 25.06.2004
IXa ZB 29/04
Normen:
ZPO § 885 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1520
BGHZ 159, 383
DNotZ 2005, 37
FamRZ 2004, 1555
InVo 2004, 504
JuS 2004, 1114
MDR 2004, 1257
NJW 2004, 3041
NZM 2004, 701
Rpfleger 2004, 640
WM 2004, 1696
WuM 2004, 555
ZMR 2004, 738
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,
AG Nürtingen,

Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen einen Dritten

BGH, Beschluß vom 25.06.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 29/04

DRsp Nr. 2004/12844

Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen einen Dritten

»Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist.«

Normenkette:

ZPO § 885 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin erwirkte als Vermieterin gegen die Schuldnerin einen Titel auf Räumung einer Dreizimmerwohnung. Die zuständige Gerichtsvollzieherin lehnte die Durchführung des ihr erteilten Vollstreckungsauftrages mit dem Hinweis ab, es bedürfe auch eines Räumungstitels gegen den in der Wohnung lebenden Ehemann der Schuldnerin sowie gegen deren Tochter. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Räumungsvollstreckung aus einem allein gegen die Mieterin gerichteten Titel jedenfalls gegen deren Ehegatten unzulässig sei. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet sie sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.