KG - Urteil vom 04.05.2009
8 U 183/08
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 S. 1; ZPO § 526 Abs. 1;
Fundstellen:
KGReport 2009, 620
ZMR 2010, 112
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 96/08

Zulässigkeit der Verwerfung der Berufung als unzulässig durch den Einzelrichter; Schadensminderungspflicht des außerordentlich fristlos kündigenden Vermieters bei Angebot der Mieträume zu einer marktgerecht höheren Miete

KG, Urteil vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 8 U 183/08

DRsp Nr. 2009/13826

Zulässigkeit der Verwerfung der Berufung als unzulässig durch den Einzelrichter; Schadensminderungspflicht des außerordentlich fristlos kündigenden Vermieters bei Angebot der Mieträume zu einer marktgerecht höheren Miete

1. Der entscheidende Einzelrichter (§ 526 Abs. 1 ZPO) ist befugt, die Berufung durch Urteil als unzulässig zu verwerfen. 2. Der außerordentlich fristlos kündigende Vermieter verstößt nicht gegen seine Pflicht zur Minderung des Kündigungsfolgeschadens (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB), wenn er die Räume nicht zur nach dem gekündigten Mietvertrag geschuldeten Miete, sondern zu einer marktgerechten höheren Miete anbietet. 3. Der Vermieter ist auch nicht gehalten, jede beliebige Person als Mieter zu akzeptieren. Der gekündigte Mieter, der dem Vermieter die Verletzung seiner Schadensminderungspflicht vorwirft, weil dieser nicht an einen bestimmten Interessenten vermietet habe, muss deshalb darlegen und beweisen, dass es sich um einen ernstzunehmenden Interessenten handelte, der die Mietzahlung ausreichend sicher gewährleistet hätte.

Tenor: