LG Heilbronn, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 530/05
AG Schwäbisch Hall, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 1876/05
Zulässigkeit der Vollstreckung von Alt-Unterhalts- und Deliktsgläubigern in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners; Entscheidung des Insolvenzgerichts über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen IX ZB 16/06
DRsp Nr. 2007/21484
Zulässigkeit der Vollstreckung von Alt-Unterhalts- und Deliktsgläubigern in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners; Entscheidung des Insolvenzgerichts über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung
»1. Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.2. Das Insolvenzgericht ist gemäß § 89 Abs. 3InsO zur Entscheidung über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung berufen, gleich ob die beantragte Maßnahme angeordnet oder ihr Erlass abgelehnt wurde. Auf eine Verletzung der Zuständigkeitsregelung kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden.«