KG - Urteil vom 17.07.2003
22 U 149/03
Normen:
ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 540 Abs. 2 ; ZPO § 888 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BGB § 134 ; BGB § 275 Abs. 1 ; BGB § 275 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 275 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 305 ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2 ; UWG § 8 Abs. 6 Nr. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 315
MDR 2004, 84
NJ 2004, 82
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 198/03

Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Leistungsverfügung

KG, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 22 U 149/03

DRsp Nr. 2003/14745

Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Leistungsverfügung

»1. Die Vereinbarung einer Betriebspflicht für ein Einzelhandelsunternehmen ist auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen möglich. 2. Die Vorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Leistungsverfügung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Gläubiger darlegt und glaubhaft macht, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist.«

Normenkette:

ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 540 Abs. 2 ; ZPO § 888 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BGB § 134 ; BGB § 275 Abs. 1 ; BGB § 275 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 275 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 305 ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2 ; UWG § 8 Abs. 6 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes hat der Senat gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die von ihm im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung vom 04. April 2003, mit der der Verfügungsbeklagten aufgegeben worden ist, den Geschäftsbetrieb in den streitbefangenen Mieträumen wieder aufzunehmen und das Ladenlokal wieder zu betreiben, zu Recht mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verfügungsbeklagte das Ladenlokal wahlweise auch durch einen Untermieter betreiben lassen könne.

1. Verfügungsanspruch