BGH - Urteil vom 18.05.2011
VIII ZR 271/10
Normen:
BGB § 560 Abs. 4;
Fundstellen:
MietRB 2011, 240
NJW 2011, 2350
NZM 2011, 544
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 49/10
AG Köln, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 220 C 236/09

Zulässigkeit einer Anpassung der Vorauszahlungen nach einer Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der folgenden, noch nicht abgerechneten Abrechnungsperiode; Möglichkeit einer Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen für die Vergangenheit

BGH, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 271/10

DRsp Nr. 2011/10880

Zulässigkeit einer Anpassung der Vorauszahlungen nach einer Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der folgenden, noch nicht abgerechneten Abrechnungsperiode; Möglichkeit einer Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen für die Vergangenheit

a) Nach einer Betriebskostenabrechnung ist eine Anpassung der Vorauszahlungen auch dann möglich, wenn bereits die folgende Abrechnungsperiode abgelaufen, aber noch nicht abgerechnet ist. b) Eine Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen ist nur für die Zukunft möglich.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. September 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate Januar bis Juni 2009 zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15. Januar 2010 insoweit abgeändert, als der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 2009 höhere Nebenkostenvorauszahlungen als je 84,79 € nebst Zinsen zugesprochen sind; insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 560 Abs. 4;

Tatbestand: