BGH - Urteil vom 05.03.2014
VIII ZR 205/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 546; WEG § 14 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 12
MietRB 2014, 163
MietRB 2014, 7
NJW 2014, 1653
NJW 2014, 6
NZM 2014, 303
ZMR 2014, 626
wistra 2014, 5
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 31.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 221/10
LG Heidelberg, vom 24.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 52/12

Zulässigkeit einer fiktiven Abrechnung eines Schadensersatzanspruchs bei Verlust eines Schlüssels einer Schließanlage durch einen Mieter; Austausch der Schließanlage einer Wohnungseigentumsanlage nach Verlust des Wohnungsschlüssels

BGH, Urteil vom 05.03.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 205/13

DRsp Nr. 2014/6426

Zulässigkeit einer fiktiven Abrechnung eines Schadensersatzanspruchs bei Verlust eines Schlüssels einer Schließanlage durch einen Mieter; Austausch der Schließanlage einer Wohnungseigentumsanlage nach Verlust des Wohnungsschlüssels

Zum Umfang des Schadensersatzanspruchs des Vermieters gegen den Mieter wegen eines verlorenen Wohnungsschlüssels (hier: Austausch der Schließanlage einer Wohnungseigentumsanlage).

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 24. Juni 2013 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 31. August 2012 abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 546; WEG § 14 Nr. 1;

Tatbestand