BGH - Urteil vom 30.05.1983
II ZR 135/82
Normen:
AGB § 55; HGB §§ 660, 662 ; ZPO § 38 ;
Fundstellen:
NJW 1983, 2772
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Zulässigkeit einer Gerichtswahlklausel in einem Konnossement; Einbeziehung von besonders kleingedruckten Konnossementsbedingungen

BGH, Urteil vom 30.05.1983 - Aktenzeichen II ZR 135/82

DRsp Nr. 1995/543

Zulässigkeit einer Gerichtswahlklausel in einem Konnossement; Einbeziehung von besonders kleingedruckten Konnossementsbedingungen

»a) Zur Zulässigkeit einer Gerichtswahlklausel in einem Konnossement, welche für Streitigkeiten aus dem Verlust oder der Beschädigung von nach einem deutschen Hafen zu befördernden Gütern die ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts (hier: Bombay/Indien) bestimmt, wenn dieses Gericht zwar die Haager Regeln, jedoch mit einem erheblich niedrigeren Haftungsbetrag anwendet, als ihn § 660 HGB vorsieht. b) Konnossementsbedingungen, die infolge ihrer drucktechnischen Gestaltung nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen sind, werden nicht Bestandteile des Konnossementsvertrags.«

Normenkette:

AGB § 55; HGB §§ 660, 662 ; ZPO § 38 ;

Tatbestand: