BGH - Urteil vom 09.06.2010
VIII ZR 189/09
Normen:
ZVG § 152 Abs. 2; BGB § 566a;
Fundstellen:
MietRB 2010, 264
NJW-RR 2010, 1237
NZM 2010, 698
Rpfleger 2010, 615
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 51/09
AG Siegburg, vom 09.01.1920 - Vorinstanzaktenzeichen 111 C 179/08

Zulässigkeit einer Klage auf Rückzahlung einer Mietkaution bei fehlender Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters im Falle der Aufhebung der Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Zahlungsklage; Voraussetzungen für einen Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gegen den Zwangsverwalter einer Wohnung nach Zuschlagserteilung i.W.d. Zwangsversteigerung bei Identität zwischen Ersteigerer und Mieter

BGH, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 189/09

DRsp Nr. 2010/12353

Zulässigkeit einer Klage auf Rückzahlung einer Mietkaution bei fehlender Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters im Falle der Aufhebung der Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Zahlungsklage; Voraussetzungen für einen Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gegen den Zwangsverwalter einer Wohnung nach Zuschlagserteilung i.W.d. Zwangsversteigerung bei Identität zwischen Ersteigerer und Mieter

Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist dem Mieter gegenüber zur Herausgabe einer Mietkaution, die der Vermieter vom Mieter erhalten, aber nicht an den Zwangsverwalter ausgefolgt hat, nicht verpflichtet, wenn das Mietverhältnis dadurch beendet wird, dass der Mieter das Eigentum an der Wohnung durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung selbst erwirbt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 4. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZVG § 152 Abs. 2; BGB § 566a;

Tatbestand