BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313; ZPO § 258; Richtlinien für die Gewährung von Alters-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenunterstützung (TA ALT) § 13.1; Richtlinien für die Gewährung von Alters-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenunterstützung (TA ALT) § 16.1; Arbeitsvertrag v. 15./18.05.2017 § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 90/20
Zulässigkeit einer Klage auf zukünftige LeistungenAuslegung einer einzelvertraglichen AltersversorgungszusageVom Veräußerer erteilte Versorgungszusagen beim BetriebsübergangErfüllung der abstrakten Versorgungsanwartschaften beim Betriebsübergang durch den ErwerberBetriebsübergang und einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Veräußerer und BeschäftigtenAuswirkungen eines neuen Vergütungssystems beim Erwerber nach Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 1 BGBNichtigkeit eines Interessenausgleichs bei inhaltlichem Verstoß gegen § 613a Abs. 1 BGB
LAG Hamburg, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 21/21
DRsp Nr. 2022/10446
Zulässigkeit einer Klage auf zukünftige LeistungenAuslegung einer einzelvertraglichen AltersversorgungszusageVom Veräußerer erteilte Versorgungszusagen beim BetriebsübergangErfüllung der abstrakten Versorgungsanwartschaften beim Betriebsübergang durch den ErwerberBetriebsübergang und einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Veräußerer und BeschäftigtenAuswirkungen eines neuen Vergütungssystems beim Erwerber nach Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 1BGBNichtigkeit eines Interessenausgleichs bei inhaltlichem Verstoß gegen § 613a Abs. 1BGB
Orientierungssatz:1. Zu den übergehenden Pflichten im Sinne von § 613aBGB beim Betriebsübergang zählen auch vom Veräußerer erteilte Versorgungszusagen und die daraus erwachsenden Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung.2. Gegenstand der nach § 613a Abs 1 S 1 BGB übergegangenen Verpflichtung ist die Erfüllung der abstrakten Anwartschaft des Arbeitnehmers, nicht jedoch die Fortführung der konkreten Berechnung der Ansprüche beim Veräußerer.3. Auch einzelvertraglich getroffene Vereinbarungen gehen grundsätzlich nach § 613a Abs 1 S 1 BGB auf den Erwerber über und sind daher für dessen Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer relevant.
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