BGH - Urteil vom 04.05.2011
VIII ZR 146/10
Normen:
ZPO § 259; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB § 546 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 841
MietRB 2011, 201
NJW 2011, 2886
NZM 2011, 882
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 59/09
AG Hannover, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 564 C 1083/09

Zulässigkeit einer Klage eines Vermieters auf zukünftige Leistung bei einem Rückstand des Mieters an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomiete mehrfach übersteigenden Höhe

BGH, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 146/10

DRsp Nr. 2011/10833

Zulässigkeit einer Klage eines Vermieters auf zukünftige Leistung bei einem Rückstand des Mieters an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomiete mehrfach übersteigenden Höhe

Eine Klage des Vermieters auf zukünftige Leistung gemäß § 259 ZPO ist zulässig, wenn der Mieter einen Rückstand an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomiete mehrfach übersteigenden Höhe hat auflaufen lassen.

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Mai 2010 aufgehoben.

Hinsichtlich der Klage auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 259; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB § 546 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beklagten sind seit 1. Oktober 2004 Mieter einer Wohnung der Kläger in H. . In dem mit der Rechtsvorgängerin der Kläger am 24. September 2004 geschlossenen Mietvertrag vereinbarten die Parteien eine monatliche Kaltmiete von 395 € zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 75 €/Monat.