BGH - Urteil vom 21.01.2004
VIII ZR 115/03
Normen:
MiethöheRegG § 2 ; BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 797
MDR 2004, 804
NJW-RR 2004, 1017
NZM 2004, 378
WuM 2004, 282
ZMR 2004, 408
Vorinstanzen:
LG Dessau,
AG Dessau,

Zulässigkeit einer Mieterhöhung bei einer als öffentlich gefördert vermieteten Wohnung

BGH, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 115/03

DRsp Nr. 2004/5394

Zulässigkeit einer Mieterhöhung bei einer als öffentlich gefördert vermieteten Wohnung

»Zur Zulässigkeit einer Mieterhöhung bei einem Mietvertrag in dem die vermietete Wohnung als "öffentlich gefördert (Sozialwohnung) oder sonst preisgebunden" bezeichnet wird.«

Normenkette:

MiethöheRegG § 2 ; BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand:

Die Klägerin vermietete der Beklagten mit Vertrag vom 29. August 2000 eine Zwei-Zimmer-Wohnung in D. mit einer Wohnfläche von 56,43 qm zu einem monatlichen Mietzins von 507,87 DM für die Zeit ab 1. Oktober 2000.

In § 1 Abs. 2 des Formularmietvertrags ist eine Klausel angekreuzt, wonach es sich bei der Wohnung um eine "öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) oder eine sonst preisgebundene Wohnung" handele.

In § 2 Abs. 6 des Vertrages heißt es:

"Der Vermieter ist berechtigt, die Miete einschließlich der Nebenkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen. Dies gilt auch für Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit."