Die Klägerin vermietete der Beklagten mit Vertrag vom 29. August 2000 eine Zwei-Zimmer-Wohnung in D. mit einer Wohnfläche von 56,43 qm zu einem monatlichen Mietzins von 507,87 DM für die Zeit ab 1. Oktober 2000.
In § 1 Abs. 2 des Formularmietvertrags ist eine Klausel angekreuzt, wonach es sich bei der Wohnung um eine "öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) oder eine sonst preisgebundene Wohnung" handele.
In § 2 Abs. 6 des Vertrages heißt es:
"Der Vermieter ist berechtigt, die Miete einschließlich der Nebenkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen. Dies gilt auch für Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit."
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