BGH - Urteil vom 03.03.2004
VIII ZR 150/03
Normen:
WoBindG § 10 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Zulässigkeit einer Mieterhöhung wegen energiesparender Modernisierungsmaßnahmen

BGH, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 150/03

DRsp Nr. 2004/5421

Zulässigkeit einer Mieterhöhung wegen energiesparender Modernisierungsmaßnahmen

Im Bereich des preisgebundenen Wohnraums wird die Zulässigkeit einer Mieterhöhung wegen energieeinsparender Modernisierungsmaßnahmen im Grundsatz nicht durch das Verhältnis zu der hierdurch bewirkten Heizkostenersparnis (sog. Gebot der Wirtschaftlichkeit) begrenzt.

Normenkette:

WoBindG § 10 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einer Wohnanlage in B., die zwischenzeitlich von der Beklagten erworben wurde. Es handelt sich um öffentlich geförderten Wohnraum.

§ 3 des Formularmietvertrags vom 15. April 1992 enthält folgende Regelungen:

"6. Der Vermieter ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses jeweils nach Ablauf eines Jahres zum Zwecke der Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zu verlangen.

7. Alle allgemein oder im konkreten Fall eintretenden Mieterhöhungen und/oder Erhöhungen sowie Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten jeder Art sind vom Zeitpunkt des Eintritts ab vereinbart und vom Mieter zu zahlen. Unbeschadet bleibt das Kündigungsrecht des Mieters; für diesen Fall tritt eine Erhöhung der Miete nicht ein."