OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.02.2016
6 A 2744/15
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1398/14

Zulässigkeit einer Umdeutung der unzulässigen Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers durch oder in Auslegung des Antrags auf Zulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 6 A 2744/15

DRsp Nr. 2016/4047

Zulässigkeit einer Umdeutung der unzulässigen Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers durch oder in Auslegung des Antrags auf Zulassung der Berufung

Die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers kann grundsätzlich nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt bzw. in einen solchen Antrag umgedeutet werden.

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.576,60 Euro festgesetzt.

Gründe

Die am 4. Dezember 2015 beim OVG NRW eingelegte Berufung des Klägers gegen das seinen Prozessbevollmächtigten - nach dessen Angabe auf dem Empfangsbekenntnis - am 12. November 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig und gemäß § 125 Abs. 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten zu verwerfen. Bei ihr handelt es sich um das falsche Rechtsmittel, weil das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nur mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 4 VwGO) angefochten werden kann.