BGH - Beschluss vom 07.05.2009
V ZB 12/09
Normen:
ZPO § 87 Abs. 1; ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 571; ZPO § 574; ZPO § 575; ZPO § 577 Abs. 1; ZVG § 63 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 950
BRAK-Mitt 2009, 170
DNotZ 2010, 54
FamRZ 2009, 1317
JurBüro 2009, 494
MDR 2009, 1071
NJW-RR 2009, 1026
NZM 2009, 638
Rpfleger 2009, 579
WM 2009, 1617
ZMR 2009, 776
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 721/08
AG Luckenwalde, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 3/07

Zulässigkeit eines Einzelausgebot der Miteigentumsanteile bei einer Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Mietergemeinschaft; Kündigung nach § 87 Abs. 1 Alt. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) mit der Folge des Erlöschens der Vollmacht

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen V ZB 12/09

DRsp Nr. 2009/13988

Zulässigkeit eines Einzelausgebot der Miteigentumsanteile bei einer Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Mietergemeinschaft; Kündigung nach § 87 Abs. 1 Alt. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) mit der Folge des Erlöschens der Vollmacht

Bei der Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft ist das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unzulässig.

Tenor:

Der Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2008 gewährt.

Diese Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 22.700 EUR.

Normenkette:

ZPO § 87 Abs. 1; ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 571; ZPO § 574; ZPO § 575; ZPO § 577 Abs. 1; ZVG § 63 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind zu je ½ Miteigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Sie betreiben das Versteigerungsverfahren zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft.