BGH - Urteil vom 12.11.2003
VIII ZR 41/03
Normen:
MHG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 217
MDR 2004, 325
NJW-RR 2004, 518
NZM 2004, 136
WuM 2004, 29
ZMR 2004, 174
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Lichtenberg,

Zulässigkeit eines Mietverzichts mit anschließender Erhöhung im öffentlich geförderten Wohnungsbau

BGH, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 41/03

DRsp Nr. 2003/17427

Zulässigkeit eines Mietverzichts mit anschließender Erhöhung im öffentlich geförderten Wohnungsbau

»Zu einem "vorläufigen Mietverzicht" bei durch öffentliche Mittel geförderten Baumaßnahmen.«

Normenkette:

MHG § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin vermietete den Beklagten durch Mietvertrag vom 22. Mai 1997 eine Wohnung im Hause M. Straße ... in B.. In der Zusatzvereinbarung zu dem Mietvertrag heißt es:

"Vor Beginn des Mietverhältnisses wurden in dem Wohngebäude M. Straße ... folgende Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt:

- Einbau einer zentralen Heizungsanlage

- Einbau einer zentralen Warmwasserbereitungsanlage

- Verstärkung der Elektroinstallation

- Wärmedämmarbeiten

- Einbau von isolierverglasten Fenstern

Durch diese Baumaßnahmen erhöht sich der für die Wohnung bisher preisrechtlich zulässige Nettokaltmietzins von 569,08 DM/monatlich um 317,94 DM monatlich auf 887,02 DM - monatlich.

Die Baumaßnahme wurde durch öffentliche Mittel gefördert. Deshalb hat die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen Mietobergrenzen festgesetzt. Für 1996 beträgt diese 5,50 DM/qm Wohnfläche monatlich.

Es wird daher ein - vorläufiger - Mietverzicht in Höhe von 304,13 DM/monatlich ausgesprochen, so daß nettokalt gegenwärtig zu zahlen sind: 582,89 DM/monatlich.