Die Klägerin vermietete den Beklagten durch Mietvertrag vom 22. Mai 1997 eine Wohnung im Hause M. Straße ... in B.. In der Zusatzvereinbarung zu dem Mietvertrag heißt es:
"Vor Beginn des Mietverhältnisses wurden in dem Wohngebäude M. Straße ... folgende Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt:
- Einbau einer zentralen Heizungsanlage
- Einbau einer zentralen Warmwasserbereitungsanlage
- Verstärkung der Elektroinstallation
- Wärmedämmarbeiten
- Einbau von isolierverglasten Fenstern
Durch diese Baumaßnahmen erhöht sich der für die Wohnung bisher preisrechtlich zulässige Nettokaltmietzins von 569,08 DM/monatlich um 317,94 DM monatlich auf 887,02 DM - monatlich.
Die Baumaßnahme wurde durch öffentliche Mittel gefördert. Deshalb hat die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen Mietobergrenzen festgesetzt. Für 1996 beträgt diese 5,50 DM/qm Wohnfläche monatlich.
Es wird daher ein - vorläufiger - Mietverzicht in Höhe von 304,13 DM/monatlich ausgesprochen, so daß nettokalt gegenwärtig zu zahlen sind: 582,89 DM/monatlich.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|