BGH - Urteil vom 19.05.2010
VIII ZR 122/09
Normen:
BGB § 558 Abs. 1; BGB § 558a Abs. 1; BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3; BGB § 558b Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2010, 221
NJW-RR 2010, 1162
NZM 2010, 576
ZIP-aktuell 2010, Nr. 155
ZflR 2010, 816 (LS)
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2/17 S 127/08
AG Bad Homburg, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1613/08

Zulässigkeit eines sog. Typengutachtens zur Erfüllung der formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens

BGH, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 122/09

DRsp Nr. 2010/12038

Zulässigkeit eines sog. Typengutachtens zur Erfüllung der formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens

Zur Erfüllung der formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens genügt auch die Beifügung eines sogenannten "Typengutachtens".

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 1; BGB § 558a Abs. 1; BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3; BGB § 558b Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 25. Januar 2008 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung für die von ihr bewohnte Wohnung in B. ab 1. April 2008 um 54,65 EUR monatlich. Zur Begründung nahm die Klägerin auf ein dem schriftlichen Erhöhungsverlangen beigefügtes Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete Bezug.

Die Beklagte stimmte der Mieterhöhung nicht zu. Sie stellt die Ortsüblichkeit der verlangten Miete nicht in Abrede, meint jedoch, das zur Begründung herangezogene Sachverständigengutachten sei mangelhaft; dies führe zur formellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens.