BGH - Urteil vom 14.07.2004
VIII ZR 294/03
Normen:
BGB § 573c Abs. 4 § 575 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EuZW 2004, 672
NZM 2004, 734
WuM 2004, 543
Vorinstanzen:
LG Essen,

Zulässigkeit eines zeitlich begrenzten Ausschlusses der Kündigung eines Mietvertrages

BGH, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 294/03

DRsp Nr. 2004/13366

Zulässigkeit eines zeitlich begrenzten Ausschlusses der Kündigung eines Mietvertrages

Die Vereinbarung eines zeitlich begrenzten Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts durch eine Individualvereinbarung verstößt weder gegen § 573c Abs. 4 BGB noch gegen § 575 Abs. 4 BGB.

Normenkette:

BGB § 573c Abs. 4 § 575 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 31. Oktober 2001 von den Klägern eine Wohnung in dem Objekt A. H. in D. mit einem zuletzt gültigen Mietzins von 465 EURO monatlich. § 1 Abs. 4 des Mietvertrages lautet auszugsweise wie folgt:

"Das Mietverhältnis ist erstmalig zum 31.12.02 mit dreimonatiger Kündigungsfrist ordentlich kündbar und setzt sich anderenfalls nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit auf unbestimmte Dauer fort.

..."