BGH - Beschluß vom 22.01.2004
V ZB 51/03
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, 3 § 10 Abs. 2 § 15 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 499
BGHZ 157, 322
DNotZ 2004, 617
FGPrax 2004, 107
FGPrax 2004, 213
MDR 2004, 563
NJW 2004, 937
NZM 2004, 227
WM 2004, 2078
WuM 2004, 165
ZMR 2004, 438
ZfIR 2004, 250
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,
AG Kiel,

Zulässigkeit und Inhaltskontrolle eines generellen Verbots für Parabolantennen in einer Eigentumsanlage

BGH, Beschluß vom 22.01.2004 - Aktenzeichen V ZB 51/03

DRsp Nr. 2004/2709

Zulässigkeit und Inhaltskontrolle eines generellen Verbots für Parabolantennen in einer Eigentumsanlage

»1. Selbst bei vorhandenem Kabelanschluß kann das besondere Informationsinteresse eines ausländischen Wohnungseigentümers dazu führen, daß die übrigen Wohnungseigentümer den Nachteil hinnehmen müssen, der für den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon einer Eigentumswohnung aufgestellten Parabolantenne verbunden ist.2. Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung einschränkende Voraussetzungen bestimmen und das Anbringen von Parabolantennen auch generell verbieten. Auf Grund einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB können solche Vereinbarungen allerdings unwirksam sein, wenn es für ein Festhalten insbesondere an einem generellen Verbot an einem berechtigten Interesse fehlt.3. Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch Mehrheitsbeschluß angeordnet werden. Ein solcher Beschluß ist jedoch grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Zur Nichtigkeit führt es allerdings, wenn mit dem Beschluß eine Vereinbarung abgeändert wird.«

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, 3 § 10 Abs. 2 § 15 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner auf Entfernung einer Parabolantenne in Anspruch.