Die Parteien streiten um Nebenkostennachzahlungen für eine Arztpraxis, die der Beklagte von dem Kläger angemietet hat. Die geforderten Nachzahlungen betreffen die Abrechnungszeiträume 1995-1998.
Der Formularmietvertrag enthält in § 2 folgende Klauseln:
2.2 b) Während der Mietzeit kann der Vermieter einen geeigneten, angemessenen, einheitlich oder unterschiedlichen Umlegungsmaßstab zum Anfang eines Berechnungszeitraumes neu bilden. Wird der Verbrauch von Betriebskosten durch Messgeräte vom Kundendienst eines Unternehmens ermittelt, erfolgt die Umlegung nach der üblichen Verbrauchsermittlungs- und Abrechnungsweise des beauftragten Unternehmens.
2.3 Tritt durch Erhöhung oder Neueinführung von Betriebskosten eine Mehrbelastung des Vermieters ein, ist der Mieter verpflichtet, den entsprechenden Mehrbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung an zu zahlen.
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