BGH - Beschluss vom 08.01.2013
VIII ZR 180/12
Normen:
ZPO § 552a;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 718
NZM 2013, 264
Vorinstanzen:
AG Worms, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 209/10
LG Mainz, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 136/11

Zulassung der Revision im Hinblick auf die Klärung der Frage der Abrechnungsweise von Betriebskosten beim Leerstand einzelner Wohnungen

BGH, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 180/12

DRsp Nr. 2013/4040

Zulassung der Revision im Hinblick auf die Klärung der Frage der Abrechnungsweise von Betriebskosten beim Leerstand einzelner Wohnungen

Die Frage, wie Betriebskosten, für die im Mietvertrag eine Abrechnung nach Personen vereinbart ist, bei Leerstand einzelner Wohnungen abzurechnen sind, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe