Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist in der Sache unbegründet.
Der Feststellungsantrag der Klägerinnen kann keinen Erfolg haben, da mangels Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte eine Hauptsachenerledigung aufgrund der Aufrechnung gegenüber der Forderung auf Rückzahlung der Kaution nicht eingetreten sein kann. Aus dem gleichen Grunde hat die Widerklage Erfolg, denn die Beklagte ist nach Abwicklung des Mietverhältnisses der Parteien berechtigt, Rückzahlung der von ihr geleisteten Kaution zu verlangen.
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