KG - Urteil vom 13.02.2003
8 U 371/01
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 104
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 19/01

Zum Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses

KG, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 8 U 371/01

DRsp Nr. 2003/14408

Zum Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses

1. Der Vermieter kann die Rückzahlung einer vom Mieter geleisteten Kaution unter Hinweis auf einen ihm zustehenden Schadenersatzanspruch wegen Mängeln an der Mietsache nicht verweigern, wenn die für ihn tätige Hausverwaltung im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses die Mieträume vorbehaltlos abgenommen hat. Eine vorherige wiederholte Geltendmachung von Mängeln durch den Vermieter reicht insoweit nicht aus. 2. Zur Annahme einer vorbehaltlosen Abnahme der Mietsache.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist in der Sache unbegründet.

Der Feststellungsantrag der Klägerinnen kann keinen Erfolg haben, da mangels Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte eine Hauptsachenerledigung aufgrund der Aufrechnung gegenüber der Forderung auf Rückzahlung der Kaution nicht eingetreten sein kann. Aus dem gleichen Grunde hat die Widerklage Erfolg, denn die Beklagte ist nach Abwicklung des Mietverhältnisses der Parteien berechtigt, Rückzahlung der von ihr geleisteten Kaution zu verlangen.