OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2006
I-10 U 130/05
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2006, 521
ZMR 2006, 686
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.08.2005

Zum Erfolg einer Kautionsklage bei schlüssigem Vortrag des Bestehens einer Forderung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2006 - Aktenzeichen I-10 U 130/05

DRsp Nr. 2006/24549

Zum Erfolg einer Kautionsklage bei schlüssigem Vortrag des Bestehens einer Forderung

1. Der Vermieter hat nach Beendigung des Vertrages - insbesondere auch bei einer Vertragsbeendigung durch fristlose Kündigung oder Abschluß eines Mietaufhebungsvertrages - grundsätzlich die Wahl, ob er die nicht geleistete Kaution einklagt oder ob er die Zahlungsansprüche selbst klageweise geltend macht. 2. Der Kautionsklage ist - ohne daß es bei Bestreiten des Mieters einer Beweisaufnahme bedarf - bereits dann stattzugeben, wenn der Vermieter zur Begründung seiner Forderung schlüssig vorträgt, es bestünden noch Zahlungsansprüche gegen den Pächter, zu deren Sicherung er die Kaution benötige. 3. Hat der Vermieter zur Mehrwertsteuer optiert, hat der Mieter gemäß § 14 Abs. 1 UStG Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit offenem Mehrwertsteuerausweis. Solange der Vermieter diesen Anspruch nicht erfüllt, besteht gemäß § 273 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters. 4. Eine Mahnung des Gläubigers erfüllt nicht die an eine Rechnung zu stellenden Kriterien (Nr. 183 Abs. 1 Satz 4 UStR zu § 14 UStG). 5. Einer gesonderten Rechnungsstellung bedarf es nicht, wenn Nettomiete und Umsatzsteuer bereits im (Unter-)Mietvertrag gesondert ausgewiesen sind, weil dieser als Dauerrechnung zur Vorlage bei den Finanzbehörden ausreichend ist.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 ;