OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.03.2003
1 W 11/03
Normen:
GKG § 15 ; GKG § 16 analog ; ZPO § 3 ; ZPO § 9 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 12.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 819/02

Zum Gebührenstreitwert nach § 16 GKG bei wiederkehrenden Leistungen als Schadensersatz wegen Mietausfalls

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 1 W 11/03

DRsp Nr. 2003/9088

Zum Gebührenstreitwert nach § 16 GKG bei wiederkehrenden Leistungen als Schadensersatz wegen Mietausfalls

»Bei einer auf künftige wiederkehrende Leistungen als Schadensersatz wegen Mietausfalls gerichteten Klage ist der Gebührenstreitwert nach § 16 GKG analog zu berechnen.«

Normenkette:

GKG § 15 ; GKG § 16 analog ; ZPO § 3 ; ZPO § 9 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen den die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von für den Klageantrag Ziff. 2, mit dem er begehrte, die Beklagte zu verurteilen, ab 01.03.2002 bis zum Beginn des Mietverhältnisses über die gemeinsame Eigentumswohnung, dem die Beklagte ihre Zustimmung versagt hatte, die halbe Nettomiete nebst den halben Nebenkosten, insgesamt 240 EURO, monatlich als Schadensersatz zu zahlen. Der Kläger macht geltend, er habe - wie in der mündlichen Verhandlung am 17.05.2002 angekündigt - den Wohnungsschlüssel noch am selben Tag an die neue Mieterin übergeben, die seitdem Miete bezahle, so dass der Streitwert sich nur auf Schadensersatz für die Zeit von 01.03.2002 bis 16.05.2002, mithin auf belaufen könne; es sei daher nicht der Wert für ein ganzes Jahr anzusetzen, wie es das Amtsgericht getan habe.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.