LG Berlin, vom 08.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 396/01
Zum Schadensersatzanspruch des Mieters auf entgangenen Gewinn bei Entziehung der Mietsache aufgrund von Rechten Dritter
KG, Urteil vom 11.08.2003 - Aktenzeichen 8 U 89/02
DRsp Nr. 2003/12990
Zum Schadensersatzanspruch des Mieters auf entgangenen Gewinn bei Entziehung der Mietsache aufgrund von Rechten Dritter
1. Der Vermieter haftet aus positiver Vertragsverletzung nur, wenn er vertragliche Nebenpflichten verletzt hat, die Pflichtverletzung nicht die Beschaffenheit der Mietsache betrifft, also keinen Sach- oder Rechtsmangel zur Folge hat. Letztere Fälle der Schlechterfüllung des Mietvertrags werden über die §§ 536, 536aBGB n. F. (§§ 541, 538 Abs. 1BGB a. F.) erfasst.2. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder teilweise entzogen wird. Ein solches Recht eines Dritten besteht darin, dass der Hauptvermieter nach wirksamer Beendigung des Hauptmietvertrages mit dem Untervermieter vom Untermieter die Herausgabe der Mietsache nach § 556 Abs. 3BGB a. F. verlangen kann. Dieses Recht und der Anspruch des Hauptvermieters aus § 985BGB sind Rechte Dritter im Sinne von § 541BGB a. F..3. Für eine Gebrauchsentziehung der Mietsache im Sinne von § 541BGB a. F. genügt es, wenn der Dritte gegen den Mieter einen ihm zustehenden Herausgabeanspruch geltend macht und Räumung verlangt.4. Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines behaupteten entgangenen Gewinns gemäß § 252BGB.