OLG Celle - Beschluss vom 05.03.2003
2 W 15/03
Normen:
BGB § 540 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 31.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 471/02

Zum Sonderkündigungsrecht eines Mieters bei Versagung der Erlaubnis zur Untervermietung durch den Vermieter

OLG Celle, Beschluss vom 05.03.2003 - Aktenzeichen 2 W 15/03 - Aktenzeichen 2 W 16/03

DRsp Nr. 2003/7590

Zum Sonderkündigungsrecht eines Mieters bei Versagung der Erlaubnis zur Untervermietung durch den Vermieter

Ein Sonderkündigungsrecht des Mieters aus § 540 Abs. 1 S. 2 BGB n. F. besteht nicht, wenn der Vermieter die Erlaubnis zu einer Untervermietung auf eine Anfrage des Mieters versagt hat, in der der Mieter lediglich ohne Benennung einer konkreten Person erklärt hat, einen Untermieter suchen zu wollen, der in den gemieteten Räumen irgendein öffentlich-rechtlich zulässiges Gewerbe betreiben wolle.

Normenkette:

BGB § 540 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.