BGH - Beschluss vom 13.04.2010
VIII ZR 80/09
Normen:
ZPO § 552a;
Fundstellen:
NZM 2010, 576
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 164/08
AG Köln, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 206 C 1/08

Zumutbarkeit einer Belegansicht wegen Umzugs und studienbedingten Aufenthaltes in Portugal

BGH, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 80/09

DRsp Nr. 2010/8643

Zumutbarkeit einer Belegansicht wegen Umzugs und studienbedingten Aufenthaltes in Portugal

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.087,25 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

Die Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2010 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).